Niederschlagswassernutzung im Haushalt

Der Wasserkreislauf


Als Niederschlag bezeichnet man das aus der Atmosphäre ausgeschiedene Wasser. Der Niederschlag tritt je nach Temperatur und Feuchtigkeit als Regen, Schnee, Hagel, Nebelniederschlag, Rauhreif oder Tau auf. Trinkwasser ist kostbar – Regenwasser ist kostenlos. Dieser Slogan gilt für die Regenwassernutzung im Haushalt nicht uneingeschränkt. Da viele Grundstückseigentümer aus ökologischen und ökonomischen Gründen Regenwasser im Haushalt nutzen, weisen wir in diesem Zusammenhang auf folgende Punkte hin:
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1. Regenwasser zur Gartenbewässerung

Regenwasser aus Zisternen, das ausschließlich zur Bewässerung des Gartens verwendet wird, dient dem Umweltschutz. Da keine Einleitung in die öffentliche Kanalisation erfolgt, entsteht keine Gebührenpflicht und es werden keine Gebühren erhoben.

2. Regenwasser als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb

Regenwasser, das auf dem Grundstück (z.B. in einer Zisterne) gesammelt und im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. Toilettenspülung, Waschmaschine) verwendet wird, wird zu Schmutzwasser umgewandelt. (Durch Gebrauch in seiner Eigenschaft verändertes Wasser ist Schmutzwasser). Die Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers erfolgt über die Kanalisation und die Kläranlage. Eine derartige Nutzung ist grundsätzlich zulässig.

Jedoch:
Die in die Kanalisation eingeleitete Schmutzwassermenge ist über einen „privaten Wasserzähler “ zu messen und es sind hierfür Schmutzwassergebühren zu bezahlen. Die momentan vom Abwasserzweckverband Fahlenkamp zugelassenen Nutzungen sind stets widerruflich.
Wer Regenwasser als Brauchwasser nutzt und hierfür keine Gebühren bezahlt, tut dies auf Kosten aller anderen Gebührenzahler(innen). Diese finanzieren die Ableitung und Reinigung der nicht angemeldeten Abwassermenge über ihre Gebühren mit.

3. Anzeigepflicht

Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, den Betrieb einer so genannten Brauchwasseranlage dem Abwasserzweckverband Fahlenkamp mitzuteilen.

4. Ordnungswidrigkeit und Abgabenhinterziehung

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das nicht angemeldete Einleiten von Brauchwasser in die Kanalisation (ohne, dass hierfür Schmutzwassergebühren entrichtet werden), erfüllt außerdem den Tatbestand der Abgabenhinterziehung und kann als Straftat verfolgt werden. Abgabenhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt!

5. Anmeldung des privaten Wasserzählers

Die Anmeldung kann formlos erfolgen. Der Antrag ist beim Zweckverband unter Angabe des Verwendungszwecks vor dem Einbau des privaten Wasserzählers schriftlich einzureichen.

Nach Prüfung der Anmeldung erlässt der Abwasserzweckverband Fahlenkamp einen Bescheid über die Genehmigung zum Einbau eines privaten Wasserzählers unter folgenden Auflagen.

  • Der private Wasserzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetztes entsprechen (Eichfrist 6 Jahre). Die Verpflichtung zur Einhaltung der Eichfrist obliegt dem Grundstückseigentümer. Gültigkeitsdauer der Eichung: Volumenmessgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrichtungen 6 Jahre
  • Der Einbau des Wasserzählers hat durch einen eingetragenen Installateur zu erfolgen.
  • Das Formblatt „Mitteilung zum Einbau von privaten Wasserzählern“ ist ausfüllen und unterschrieben, vom Grundstückseigentümer und dem eingetragenen Vertragsinstallateur, zurücksenden an den Abwasserzweckverband Fahlenkamp.

6. Kontrollen

Der Abwasserzweckverband Fahlenkamp wird auch weiterhin im Rahmen von Stichproben kontrollieren, ob Grauwasseranlagen betrieben werden. Außerdem wird die bei der jährlichen Gebührenabrechnung festgestellte Abwassermenge auf ihre Plausibilität überprüft.
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